§ 6
(1) Werden Gegenstände, hinsichtlich derer eine Umsatzsteuervergütung für einen Abrechnungszeitraum gewährt worden ist, innerhalb eines der folgenden vier Abrechnungszeiträume entgeltlich oder unentgeltlich abgegeben, so ist die vergütete Umsatzsteuer zurückzuzahlen oder auf den Vergütungsanspruch dieses letztgenannten Abrechnungszeitraumes anzurechnen. Ein allenfalls verbleibender Restbetrag ist auf die unmittelbar folgenden Vergütungsansprüche anzurechnen.
(2) Kommt in einem Abrechnungszeitraum hervor, daß eine Umsatzsteuervergütung zu Unrecht gewährt wurde, so ist der zu Unrecht vergütete Betrag zurückzuzahlen oder auf den Vergütungsanspruch dieses Abrechnungszeitraumes anzurechnen. Ein allenfalls verbleibender Restbetrag ist auf die unmittelbar folgenden Vergütungsansprüche anzurechnen. Eine Anrechnung hat zu unterbleiben, wenn seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Umsatzsteuer zu Unrecht vergütet wurde, ein Zeitraum von mehr als zehn Jahren verstrichen ist.
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