§ 6.
(1) Werden Gegenstände, hinsichtlich derer eine Umsatzsteuervergütung gewährt worden ist, innerhalb von zwei Jahren ab der Anschaffung entgeltlich oder unentgeltlich abgegeben, so ist die vergütete Umsatzsteuer zurückzuzahlen oder auf den Vergütungsanspruch des Abrechnungszeitraumes, in dem die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe erfolgt, anzurechnen. Ein allenfalls verbleibender Restbetrag ist auf die unmittelbar folgenden Vergütungsansprüche anzurechnen.
(2) Kommt in einem Abrechnungszeitraum hervor, daß eine Umsatzsteuervergütung zu Unrecht gewährt wurde, so ist der zu Unrecht vergütete Betrag zurückzuzahlen oder auf den Vergütungsanspruch dieses Abrechnungszeitraumes anzurechnen. Ein allenfalls verbleibender Restbetrag ist auf die unmittelbar folgenden Vergütungsansprüche anzurechnen. Eine Anrechnung hat zu unterbleiben, wenn seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Umsatzsteuer zu Unrecht vergütet wurde, ein Zeitraum von mehr als zehn Jahren verstrichen ist.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 798/1996
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Gesetzesnummer
10004228
Dokumentnummer
NOR12055787
alte Dokumentnummer
N3199660624J
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