§ 6 Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1996

§ 6.

(1) Werden Gegenstände, hinsichtlich derer eine Umsatzsteuervergütung gewährt worden ist, innerhalb von zwei Jahren ab der Anschaffung entgeltlich oder unentgeltlich abgegeben, so ist die vergütete Umsatzsteuer zurückzuzahlen oder auf den Vergütungsanspruch des Abrechnungszeitraumes, in dem die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe erfolgt, anzurechnen. Ein allenfalls verbleibender Restbetrag ist auf die unmittelbar folgenden Vergütungsansprüche anzurechnen.

(2) Kommt in einem Abrechnungszeitraum hervor, daß eine Umsatzsteuervergütung zu Unrecht gewährt wurde, so ist der zu Unrecht vergütete Betrag zurückzuzahlen oder auf den Vergütungsanspruch dieses Abrechnungszeitraumes anzurechnen. Ein allenfalls verbleibender Restbetrag ist auf die unmittelbar folgenden Vergütungsansprüche anzurechnen. Eine Anrechnung hat zu unterbleiben, wenn seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Umsatzsteuer zu Unrecht vergütet wurde, ein Zeitraum von mehr als zehn Jahren verstrichen ist.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 798/1996

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Gesetzesnummer

10004228

Dokumentnummer

NOR12055787

alte Dokumentnummer

N3199660624J

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