§ 6 UFG

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.2003

Mittelaufbringung

§ 6.

(1) Die Mittel für Förderungen und Ankäufe von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten werden aufgebracht:

  1. 1. für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§ 16ff) durch Vorwegabzüge und Kostenbeiträge nach Maßgabe des jeweiligen Finanzausgleichsgesetzes;
  2. 2. für Zwecke der Umweltförderung im Inland und der Umweltförderung im Ausland (§ 23ff) aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Förderungsmittel;
  3. 3. für Zwecke der Altlastensanierung (§ 29ff) durch Altlastenbeiträge (§ 12 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989 in der jeweils geltenden Fassung);
  4. 4. für Zwecke des österreichischen JI/CDM-Programms (§ 35ff) aus den für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Mitteln.

(1a) Die Mittel für die Abwicklung der Förderungen und Ankäufe werden aufgebracht:

  1. 1. für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§ 16ff) ab dem Jahr 2000 aus dem Reinvermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (§ 52 Abs. 5a);
  2. 2. für Zwecke der Umweltförderung im Inland und der Umweltförderung im Ausland (§ 23ff) aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Förderungsmittel;
  3. 3. für Zwecke der Altlastensanierung (§ 29ff) durch Altlastenbeiträge (§ 12 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989 in der jeweils geltenden Fassung);
  4. 4. für Zwecke des österreichischen JI/CDM-Programms (§ 35ff), einschließlich der Kosten der Registerstelle (§ 47), aus den für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Mitteln.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§ 16 ff) Förderungen zusagen und Aufträge gemäß Abs. 1 erteilen, deren Ausmaß

  1. 1. in den Jahren 1993 bis 2000 jeweils einem Barwert von insgesamt höchstens 283,424 Millionen €,
  2. 2. im Jahr 2001 einem Barwert von insgesamt höchstens 254,355 Millionen € und in den Jahren 2002 bis 2004 jeweils einem Barwert von insgesamt höchstens 218,019 Millionen €

(2a) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in den Jahren 1993 bis 2000 zusätzlich zu Abs. 2 im Rahmen von Sondertranchen für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§ 16 ff) zusätzliche Förderungen zusagen und Aufträge gemäß Abs. 1 erteilen, deren Ausmaß insgesamt dem Barwert von höchstens 457,839 Millionen € entspricht. Zugesagte oder durch Auftragerteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Mittel können bis Ende 2004 neuerlich zugesagt werden.

(2b) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann auf Grund von Hochwasserschäden im Jahre 2002 in den Jahren 2002 bis 2004 zusätzlich zu Abs. 2 und 2a im Rahmen einer Sondertranche für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§ 16 ff) zusätzliche Förderungen zusagen und Aufträge gemäß Abs. 1 erteilen, deren Ausmaß insgesamt einem Barwert von 50 Millionen Euro entspricht.

(2c) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie darf in den Jahren 1996 und 1997 für Zwecke der Altlastensanierung (§§ 29 ff) zu Lasten künftiger Einnahmen aus den Altlastenbeiträgen im Rahmen einer Sondertranche Förderungen in einem Ausmaß zusagen, das insgesamt dem Barwert von 1 000 Millionen Schilling entspricht.

(2d) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann ab dem Jahr 2003 für Zwecke des österreichischen JI/CDM-Programms (§ 35ff) für Ankäufe von Ansprüchen auf Reduktionseinheiten Verpflichtungen eingehen. Im Jahr 2003 stehen mindestens 1 Million Euro, im Jahr 2004 12 Millionen Euro, im Jahr 2005 24 Millionen Euro und ab dem Jahr 2006 36 Millionen Euro zur Verfügung. Soweit Verpflichtungen bis zu diesem Ausmaß nicht eingegangen oder diese Mittel nicht in vollem Ausmaß in Anspruch genommen werden, können diese Verpflichtungen in den Folgejahren zusätzlich eingegangen werden bzw. stehen diese Mittel in den Folgejahren zusätzlich zur Verfügung.

(3) Der Aufwand für folgende Aufträge gemäß § 12 Abs. 8 ist ganz oder teilweise aus Mitteln gemäß Abs. 1 zu tragen:

  1. 1. Aufträge nach § 17 Abs. 1 Z 6 und § 21 unter Einrechnung in den Zusagerahmen gemäß § 6 Abs. 2 und 2a;
  2. 2. Aufträge nach § 24 Z 4 und 5 sowie § 27a;
  3. 3. Aufträge nach § 30 Z 3 und 4 sowie § 33a;
  4. 4. Aufträge nach § 37 unter Einrechnung in den Zusagerahmen gemäß § 6 Abs. 2d.

(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann für Förderungen nach diesem Bundesgesetz zusätzlich auch Mittel aus den EU-Strukturfonds heranziehen.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40043854

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