§ 6 UFG

Alte FassungIn Kraft seit 28.7.2021

Mittelaufbringung

§ 6.

(1) Die Mittel für Förderungen und Ankäufe von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten werden aufgebracht:

  1. 1. für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§ 16ff) durch Vorwegabzüge und Kostenbeiträge nach Maßgabe des jeweiligen Finanzausgleichsgesetzes;
  2. 1a. für Zwecke der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer (§§ 16a ff) einschließlich der Finanzierung von Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 9 aus dem Reinvermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (§ 51 Abs. 5a);
  3. 2. für Zwecke der Umweltförderung im Inland (§§ 23ff)
  1. a) aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Förderungsmittel;
  2. b) – soweit die Förderungsvergabe im Rahmen des Energieeffizienzförderungsprogramms (§ 23 Abs. 2) erfolgt – aus den Einzahlungen aus Ausgleichsbeträgen gemäß § 21 EEffG;
  1. 3. für Zwecke der Altlastensanierung (§ 29ff) durch Altlastenbeiträge (§ 12 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989 in der jeweils geltenden Fassung);
  2. 4. für Zwecke des österreichischen JI/CDM-Programms (§ 35ff) aus den für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Mitteln;
  3. 5. für Zwecke der internationalen Klimafinanzierung (§§ 48a bis 48c) aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Mittel.

(1a) Die Mittel für die Abwicklung der Förderungen und Ankäufe werden aufgebracht:

  1. 1. für Zwecke der Wasserwirtschaft (§§ 16 ff) ab dem Jahr 2000 einschließlich der Finanzierung von Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 9 aus dem Reinvermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (§ 51 Abs. 5a);
  2. 2. für Zwecke der Umweltförderung im Inland (§§ 23 ff)
  1. a) aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Mittel;
  2. b) soweit die Förderungsvergabe im Rahmen des Energieeffizienzförderungsprogramms (§ 23 Abs. 2) erfolgt aus den Einzahlungen aus Ausgleichsbeträgen gemäß § 21 EEffG;
  1. 3. für Zwecke der Altlastensanierung (§ 29ff) durch Altlastenbeiträge (§ 12 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989 in der jeweils geltenden Fassung);
  2. 4. für Zwecke des österreichischen JI/CDM-Programms (§ 35ff), einschließlich der Kosten der Registerstelle (§ 47), aus den für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Mitteln;
  3. 5. für Zwecke der internationalen Klimafinanzierung (§§ 48a bis 48c) aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Mittel.

(2) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§ 16 ff) Förderungen zusagen und Aufträge gemäß Abs. 1 erteilen, deren Ausmaß

  1. 1. in den Jahren 1993 bis 2000 jeweils einem Barwert von insgesamt 283,424 Millionen Euro,
  2. 2. im Jahr 2001 einem Barwert von insgesamt 254,355 Millionen Euro,
  3. 3. in den Jahren 2002 bis 2007 jeweils einem Barwert von insgesamt 218,019 Millionen Euro,
  4. 4. in den Jahren 2008 und 2009 jeweils einem Barwert von insgesamt 215 Millionen Euro,
  5. 5. in den Jahren 2010 bis 2013 einen Barwert von maximal 400 Millionen Euro, hievon in den Jahren 2010 und 2011 jeweils maximal 130 Millionen Euro und im Jahr 2012 maximal 95 Millionen Euro,
  6. 6. im Jahr 2014 einem Barwert von insgesamt 100 Millionen Euro,
  7. 7. in den Jahren 2015 und 2016 jeweils einen Barwert von 100 Millionen Euro und
  8. 8. in den Jahren 2017 bis 2021 jeweils einen Barwert von 80 Millionen Euro

entspricht. Bis zu 25 vH des jährlichen Höchstbetrages können als Vorgriff auf das jeweilige Folgejahr an Förderungen zugesagt oder an Aufträgen gemäß Abs. 1 erteilt werden. Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Förderungsmittel können bis Ende 2021 neuerlich zugesagt oder vergeben werden, sofern sie ab 1. Jänner 2011 frei werden. Der Bundesminister für Land und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft hat nach Befassung der Kommission gemäß § 7 Z 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für die gesamte Periode 2008 bis 2013 jenen Barwert festzulegen, der maximal für Maßnahmen der Sanierung gemäß § 17 Abs. 1 Z 4 zugesagt oder vergeben werden kann. Für Wiederinstandsetzungs- oder Ersatzmaßnahmen zur Beseitigung von Schäden auf Grund der Hochwasser im Sommer 2005 an Maßnahmen gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 bis 3 können zu Lasten der Zusagerahmen 2005 bis 2007 bis zu insgesamt 20 Millionen Euro zugesagt oder vergeben werden.

(2a) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann in den Jahren 1993 bis 2000 zusätzlich zu Abs. 2 im Rahmen von Sondertranchen für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§ 16 ff) zusätzliche Förderungen zusagen und Aufträge gemäß Abs. 1 erteilen, deren Ausmaß insgesamt dem Barwert von höchstens 457,839 Millionen € entspricht. Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Förderungsmittel können bis Ende 2014 neuerlich zugesagt oder vergeben werden, sofern sie ab 1. Jänner 2011 frei werden.

(2b) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann auf Grund von Hochwasserschäden im Jahre 2002 in den Jahren 2002 bis 2004 zusätzlich zu Abs. 2 und 2a im Rahmen einer Sondertranche für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§ 16 ff) zusätzliche Förderungen zusagen und Aufträge gemäß Abs. 1 erteilen, deren Ausmaß insgesamt einem Barwert von 50 Millionen Euro entspricht.

(Anm.: Abs. 2c aufgehoben durch Art. 8 Z 3, BGBl. I Nr. 98/2020)

(2d) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann ab dem Jahr 2003 für Zwecke des österreichischen JI/CDM-Programms (§ 35ff) für Ankäufe von Ansprüchen auf Reduktionseinheiten Verpflichtungen eingehen. Im Jahr 2003 stehen mindestens 1 Million Euro, im Jahr 2004 12 Millionen Euro, im Jahr 2005 24 Millionen Euro und ab dem Jahr 2006 36 Millionen Euro zur Verfügung. Im Jahr 2007 werden zusätzlich 10 Millionen Euro, im Jahr 2008 20 Millionen Euro und ab dem Jahr 2009 jeweils zusätzlich 53 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Im Jahr 2012 werden darüber hinaus zusätzlich 20 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Soweit Verpflichtungen bis zu diesem Ausmaß nicht eingegangen oder diese Mittel nicht in vollem Ausmaß in Anspruch genommen werden, können diese Verpflichtungen in den Folgejahren zusätzlich eingegangen werden bzw. stehen diese Mittel in den Folgejahren zusätzlich zur Verfügung. Als Vorgriff auf Folgejahre können von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jährlich Verpflichtungen im Ausmaß von höchstens 100 Millionen Euro eingegangen werden; darüber hinausgehende Vorgriffe bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen.

(2e) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann in den Jahren 2007 bis 2017 für Zwecke der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer (§§ 16a ff) Förderungen zusagen oder Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 9 finanzieren, deren Ausmaß insgesamt dem Barwert von höchstens 140 Millionen Euro entspricht. Davon steht für die Finanzierung von Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 9 höchstens ein Barwert von insgesamt 20 Millionen Euro zur Verfügung. In den Jahren 2020 bis 2027 können für Zwecke der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer und unbeschadet des im 3. Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan festzustellenden Finanzierungsbedarfs zur Erreichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie, Förderungen zugesagt oder Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 9 finanziert werden, deren Ausmaß insgesamt jedenfalls dem Barwert von 200 Millionen Euro entsprechen. Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Mittel können neuerlich zugesagt oder vergeben werden.

(2f) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann für Zwecke der Umweltförderung im Inland (§§ 23 ff)

  1. 1. Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die in den Jahren 2009 bis 2020 jeweils einen Barwert von insgesamt maximal 90,238 Millionen Euro entsprechen; im Jahr 2020 erhöht sich der Betrag um bis zu 20 Millionen Euro, wobei die Förderungen hiezu auch im Jahr 2021 zugesagt werden können; zusätzlich können die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Finanzen für die Jahre 2009 und 2010 weitere Zusagerahmen für Förderungen im Rahmen von Konjunkturpaketen festlegen; weiters kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für Zwecke der thermischen Sanierung und für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen mit dem Bundesminister für Finanzen für die Jahre 2011 bis 2020 weitere Zusagerahmen festlegen;
  2. 1a. weitere Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die in den Jahren 2021 und 2022 jeweils einem Barwert von maximal 110,238 Millionen Euro entsprechen, wobei Förderungen hiezu auch in den Folgejahren zugesagt und ausbezahlt werden können, sofern das Ansuchen im Jahr 2021 bzw. 2022 gestellt ist;
  3. 1b. für Zwecke der thermisch-energetischen Sanierung und für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen weitere Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die in den Jahren 2021 und 2022 insgesamt einem Barwert von maximal 650 Millionen Euro entsprechen;
  4. 1c. für die Unterstützung von einkommensschwachen Haushalte zur Abdeckung erhöhter Kosten infolge von thermisch-energetischen Sanierungsmaßnahmen und für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen in den Jahren 2021 und 2022 den Ländern insgesamt einen Barwert von maximal 100 Millionen Euro zur Verfügung stellen, wobei die Mittelbereitstellung an die Gewährung einer Förderung von Maßnahmen, die im Rahmen der Förderungen gemäß Z 1b gesetzt wurden, und von einschlägigen Förderungen durch die Länder gebunden sind; die Länder haben zudem den Nachweis zu erbringen, dass durch die Bundesmittel keine Landesmittel ersetzt werden; die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die näheren Bedingungen für die Bereitstellung dieser Mittel festzulegen;
  5. 2. in Bezug auf das Energieeffizienzförderungsprogramm, das im Rahmen der Umweltförderung im Inland (§§ 23 ff) abgewickelt wird, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen in den Jahren 2016 bis 2021 einen jährlichen Zusagerahmen festlegen, zu dessen Lasten die Aufwendungen des Energieeffizienzmonitorings sowie in der Folge, die von ihm zu vergebenden Förderungen und Aufträge, einschließlich deren Abwicklung, abzudecken sind. Soweit für die Bedeckung der Aufwendungen und des Entgeltes der Montoringstelle gemäß § 24 EEffG die Einzahlungen aus Ausgleichszahlungen nicht ausreichen, ist die Bedeckung aus Mitteln des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sicherzustellen. Bei der Vergabe der Förderungen im Rahmen des Energieeffizienzförderungsprogramms ist weiters sicherzustellen, dass aus den Einzahlungen aus Ausgleichsbeträgen der Energielieferanten gemäß § 21 EEffG zumindest 40vH für solche Energieeffizienzmaßnahmen verwendet werden, die bei Haushalten wirksam werden, und zumindest 34vH für Energieeffizienzmaßnahmen im Bereich der erneuerbaren Energien eingesetzt werden;
  6. 3. für Zwecke der Ausweitung und Dekarbonisierung von Fernwärme- und Fernkältesystemen gemäß § 24 Abs. 1 Z 1a Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die in den Jahren 2021 bis 2030 jährlich einem Barwert von jeweils maximal 30 Millionen Euro entsprechen, wobei in den Jahren 2022 bis 2024 der jährliche Barwert jedenfalls 15 Millionen Euro beträgt; nicht ausgeschöpfte Zusagerahmen eines Jahres können auch in die Folgejahre übertragen werden.

(2g) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann auf Grund von Hochwasserschäden im Mai und Juni des Jahres 2013 in den Jahren 2013 bis 2015 zusätzlich zu Abs. 2, 2a und 2b im Rahmen einer Sondertranche für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§16 ff) zusätzliche Förderungen zusagen und Aufträge gemäß Abs. 1 erteilen, deren Ausmaß insgesamt einem Barwert von maximal 20 Millionen Euro entspricht.

(3) Der Aufwand für folgende Aufträge gemäß § 12 Abs. 8 ist ganz oder teilweise aus Mitteln gemäß Abs. 1 zu tragen:

  1. 1. Aufträge nach § 17 Abs. 1 Z 6 und § 21 unter Einrechnung in den Zusagerahmen gemäß § 6 Abs. 2 und 2a;
  2. 1a. Aufträge nach § 17a Z 6 aus dem Reinvermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds unter Einrechnung in den Zusagerahmen gemäß § 6 Abs. 2e;
  3. 2. Aufträge nach § 24 Z 4 und 5, § 24 Abs. 2 sowie § 27a;
  4. 3. Aufträge nach § 30 Z 3 und 4 sowie § 33a;
  5. 4. Aufträge nach § 37 unter Einrechnung in den Zusagerahmen gemäß § 6 Abs. 2d;
  6. 5. Aufträge im Zusammenhang mit der internationalen Klimafinanzierung (§§ 48a bis 48c).

(4) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, kann für Förderungen nach diesem Bundesgesetz zusätzlich auch EU-Mittel zur Ko-Finanzierung heranziehen.

(5) Die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (AWS) kann ab dem Jahr 2020 im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Haftungen für Energie-Contracting-Verträge zur Umsetzung von Investitionen zur Energiegewinnung aus erneuerbaren Energieträgern und zur Einsparung oder effizienten Bereitstellung von Endenergie eingehen. Die Voraussetzungen und Bedingungen für die vertragliche Übernahme von Haftungen durch die AWS sind in den von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß § 13 Abs. 5 Z 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassenen Förderungsrichtlinien für die Umweltförderung im Inland „Klima-Haftungen“ festzulegen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, sich namens des Bundes zu verpflichten, die AWS schadlos zu halten, wenn diese Zahlungen aus übernommenen Haftungen zu leisten hat, soweit diese Zahlungen nicht im Rahmen jener Mittel Bedeckung finden, die der AWS für die Zahlungen zur Erfüllung von Leistungen aus übernommenen Haftungen zur Verfügung stehen. Der Bundesminister für Finanzen darf Schadloshaltungsverpflichtungen

  1. 1. nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von insgesamt 1 Milliarde Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten sowie
  2. 2. im Einzelfall nur bis zu einem ausstehenden Gesamtbetrag von 5 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und für eine maximale Laufzeit von 20 Jahren

Schlagworte

Wiederinstandsetzungsmaßnahme, Umweltfonds

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40235916

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)