§ 6 Studienordnung für den Studienversuch Internationale Betriebswirtschaft“

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1995

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweiter Studienabschnitt

§ 6.

(1) Der zweite Studienabschnitt umfaßt 40 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:

Name des Faches Zahl der

Wochenstunden

a) Ausgewählte Teilgebiete der Allgemeinen

Betriebswirtschaftslehre ................... 8 - 12

b) Grundzüge der Volkswirtschaftslehre ........ 6 - 10

c) Angewandte Mathematik oder Statistik

für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler . 4

d) eine zweite, nichtenglische

Wirtschaftssprache ......................... 4

e) nach Wahl des ordentlichen Hörers nach

Maßgabe der vorhandenen Lehr- und

Forschungseinrichtungen ein Fach, das

den Studienversuch sinnvoll ergänzt,

insbesondere Handels- und Wertpapierrecht,

Arbeits- und Sozialrecht, Umweltrecht,

Operations Research, Ökonometrie und

Statistik, Finanz- und

Versicherungsmathematik,

Grundzüge der Wirtschaftsinformatik

oder das gemäß lit. f Z 1 nicht gewählte

Fach ....................................... 4

f) Vorprüfungsfächer:

1. Grundzüge des österreichischen

Finanzrechtes oder Grundzüge der

kaufmännisch relevanten Teile des

österreichischen Privatrechts ........... 4 - 8

2. Englische Wirtschaftssprache ............ 4 - 8

(2) Der Studienplan kann überdies den Besuch bestimmter Freifächer im Ausmaß von acht Wochenstunden empfehlen.

(3) Nach Möglichkeit sind Lehrveranstaltungen, insbesondere in den in Abs. 1 lit. a und b genannten Fächern, auch in einer fremden Wirtschaftssprache anzubieten.

(4) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen in dem in Abs. 1 lit. d genannten Fach auch im dritten Studienabschnitt besucht werden können.

(5) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den in Abs. 1 lit. c genannten Fächern bereits im ersten Studienabschnitt besucht und abgeschlossen werden können.

Schlagworte

Pflichtfach, Sozialwissenschaftler, Lehreinrichtung, Handelsrecht, Arbeitsrecht, Finanzmathematik

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

10009838

Dokumentnummer

NOR12126055

alte Dokumentnummer

N7199550212J

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