Zweiter Studienabschnitt
§ 6.
(1) Der zweite Studienabschnitt umfaßt 40 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:
Name des Faches Zahl der
Wochenstunden
a) Ausgewählte Teilgebiete der Allgemeinen
Betriebswirtschaftslehre ................... 8 - 12
b) Grundzüge der Volkswirtschaftslehre ........ 6 - 10
c) Angewandte Mathematik oder Statistik
für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler . 4
d) eine zweite, nichtenglische
Wirtschaftssprache ......................... 4
e) nach Wahl des ordentlichen Hörers nach
Maßgabe der vorhandenen Lehr- und
Forschungseinrichtungen ein Fach, das
den Studienversuch sinnvoll ergänzt,
insbesondere Handels- und Wertpapierrecht,
Arbeits- und Sozialrecht, Umweltrecht,
Operations Research, Ökonometrie,
Grundzüge der Wirtschaftsinformatik
oder das gemäß lit. f Z 1 nicht gewählte
Fach ....................................... 4
f) Vorprüfungsfächer:
1. Grundzüge des österreichischen
Finanzrechtes oder Grundzüge der
kaufmännisch relevanten Teile des
österreichischen Privatrechts ........... 4 - 8
2. Englische Wirtschaftssprache ............ 4 - 8
(2) Der Studienplan kann überdies den Besuch bestimmter Freifächer im Ausmaß von acht Wochenstunden empfehlen.
(3) Nach Möglichkeit sind Lehrveranstaltungen, insbesondere in den in Abs. 1 lit. a und b genannten Fächern, auch in einer fremden Wirtschaftssprache anzubieten.
(4) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen in dem in Abs. 1 lit. d genannten Fach auch im dritten Studienabschnitt besucht werden können.
Schlagworte
Pflichtfach, Sozialwissenschaftler, Lehreinrichtung, Handelsrecht, Arbeitsrecht
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Gesetzesnummer
10009838
Dokumentnummer
NOR12124100
alte Dokumentnummer
N7199222165J
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