§ 6 Studienordnung für den Studienversuch Ernährungswissenschaften

Alte FassungIn Kraft seit 12.7.1989

Erste Diplomprüfung

§ 6.

(1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:

  1. a) Grundlagen der Ernährungslehre;
  2. b) Grundlagen der Lebensmittellehre;
  3. c) Biologie einschließlich Biologie des Menschen;
  4. d) Vorratshaltung und Vorratsschutz;
  5. e) Mikrobiologie und Hygiene.

(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die mündlich, und zwar nach Wahl des Kandidaten entweder als kommissionelle Prüfung vor einem Prüfungssenat oder in Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern abzulegen ist. Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von mehreren Lehrveranstaltungen, so ist sie auf Antrag des Kandidaten in den den einzelnen Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen abzulegen.

(3) Die erste Diplomprüfung oder einzelne Prüfungsfächer (Teilprüfungen oder Prüfungsteile) sind dann schriftlich oder in schriftlichen und mündlichen Teilen abzulegen, wenn das zuständige Organ der Universität feststellt, daß dies nach Eigenart des Faches und der Prüfungszwecke notwendig ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Gesetzesnummer

10009696

Dokumentnummer

NOR12122570

alte Dokumentnummer

N7198910494X

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