§ 6 Studienordnung für den Studienversuch Ernährungswissenschaften

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1994

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3, BGBl. I Nr. 48/1997). Der Studienplan für das Diplomstudium der Ernährungswissenschaften an der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien ist mit 1. Oktober 1997 in Kraft getreten.

Erste Diplomprüfung

§ 6.

(1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:

  1. a) Biologie des Menschen;
  2. b) Grundlagen der Ernährungslehre;
  3. c) Grundlagen der Lebensmittellehre;
  4. d) Mikrobiologie und Hygiene;
  5. e) Vorratshaltung und Vorratsschutz.

(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die mündlich, und zwar nach Wahl des Kandidaten entweder als kommissionelle Prüfung vor einem Prüfungssenat oder in Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern abzulegen ist. Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von mehreren Lehrveranstaltungen, so ist sie auf Antrag des Kandidaten in den den einzelnen Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen abzulegen.

(3) Die erste Diplomprüfung oder einzelne Prüfungsfächer (Teilprüfungen oder Prüfungsteile) sind dann schriftlich oder in schriftlichen und mündlichen Teilen abzulegen, wenn das zuständige Organ der Universität feststellt, daß dies nach Eigenart des Faches und der Prüfungszwecke notwendig ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Gesetzesnummer

10009696

Dokumentnummer

NOR12125344

alte Dokumentnummer

N7199433117J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)