§ 6 Studienordnung Betriebswirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 05.5.1984

Pflichtfächer und Wahlfächer im zweiten Studienabschnitt

§ 6

(1) Im zweiten Studienabschnitt sind in jedem Studienzweig insgesamt 72 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes 62 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern (Abs. 2) zu inskribieren. Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer auf die Gesamtstundenzahl (72 Wochenstunden) noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch Inskription von Freifächern (§ 15) zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten. In jedem Semester sind jedenfalls mindestens 12 Wochenstunden zu inskribieren.

(2) Während des zweiten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflichtfächern und Wahlfächern zu inskribieren:

Wochen-

stunden

a) Im Studienzweig „Betriebswirtschaft'':

1. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre ....... 10-14

2. eine besondere Betriebswirtschaftslehre

nach Wahl des ordentlichen Hörers ......... 10-14

3. eine zweite besondere

Betriebswirtschaftslehre nach Wahl des

ordentlichen Hörers ....................... 10-14

4. Volkswirtschaftstheorie,

Volkswirtschaftspolitik und

Finanzwissenschaften ....................... 8-12

5. Grundzüge des öffentlichen Rechts .......... 6-10

6. nach Wahl des ordentlichen Hörers ein Fach,

das die Studienrichtung sinnvoll ergänzt,

insbesondere eines der folgenden Fächer:

eine spezielle Soziologie nach Wahl des

ordentlichen Hörers, Finanzrecht,

Arbeitsrecht und Grundzüge des Sozialrechts,

Grundzüge der Informatik, eine angewandte

Psychologie, die die Studienrichtung

sinnvoll ergänzt, nach Wahl des ordentlichen

Hörers, Technologie, Sozial- und

Wirtschaftsgeschichte, Handels- und

Wertpapierrecht, Neuere Geschichte und

Zeitgeschichte ............................. 6-10

b) Im Studienzweig „Öffentliche Wirtschaft und Verwaltung'':

1. Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen

Verwaltung und der öffentlichen

Wirtschaftsunternehmungen .................. 12-16

2. Finanzwissenschaften ....................... 8-12

3. Volkswirtschaftstheorie und

Volkswirtschaftspolitik unter besonderer

Berücksichtigung der öffentlichen Verwaltung

und der öffentlichen

Wirtschaftsunternehmungen .................. 12-14

4. Grundzüge des öffentlichen Rechts .......... 10-12

5. nach Wahl des ordentlichen Hörers eines der

folgenden Fächer: Verwaltungslehre,

Finanzrecht, Grundzüge der Informatik ...... 6-10

6. nach Wahl des ordentlichen Hörers ein Fach,

das die Studienrichtung sinnvoll ergänzt,

insbesondere eines der folgenden Fächer:

Betriebs- und Organisationssoziologie,

Neuere Geschichte und Zeitgeschichte ....... 6-10

(3) Zur praxisnahen Gestaltung der Berufsvorbildung sind im Studienplan Praktika oder andere Lehrveranstaltungen, die im besonderen Maß der praktischen Ausbildung der Studierenden dienen, vorzusehen. Das Ausmaß darf, sofern eine Ferialpraxis vorgesehen ist, 8 Wochen und sofern Lehrveranstaltungen vorgesehen werden, 8 Semesterwochenstunden nicht überschreiten.

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