Wiederholungsprüfungen
§ 6
(1) Prüfungen, die mit „Nicht bestanden“ beurteilt worden sind, können innerhalb der Entscheidungsfrist gemäß § 73 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004, wiederholt werden.
(2) Die Landesregierung hat den Termin der Wiederholungsprüfung im Einvernehmen mit dem Staatsbürgerschaftswerber festzulegen und ihm den Ort der Prüfung bekannt zu geben.
(3) Für die Durchführung von Wiederholungsprüfungen gelten die §§ 2 bis 5 sinngemäß.
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