Wiederholungsprüfungen
§ 6
(1) Prüfungen, die mit „Nicht bestanden“ beurteilt worden sind, können beliebig oft wiederholt werden.
(1a) Der Ablauf der Frist gemäß § 73 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2011, zur Entscheidung über die Verleihung der Staatsbürgerschaft wird durch nicht bestandene Prüfungen und Wiederholungsprüfungen gemäß Abs. 1 nicht gehemmt.
(2) Die Landesregierung hat den Termin der Wiederholungsprüfung im Einvernehmen mit dem Staatsbürgerschaftswerber festzulegen und ihm den Ort der Prüfung bekannt zu geben.
(3) Für die Durchführung von Wiederholungsprüfungen gelten die §§ 2 bis 5 sinngemäß.
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