§ 6 STAVO

Alte FassungIn Kraft seit 17.6.1998

Erstellung der Statistik

§ 6

(1) Die Statistik zum Kesselgesetz wird auf Basis der vorgelegten Tätigkeitsberichte der Prüfstellen vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten einmal jährlich erstellt.

(2) Sie gibt Auskunft über die

  1. 1. Anzahl der in Österreich in Überwachung stehenden Druckgeräte, nach Gerätearten gegliedert,
  2. 2. Anzahl der in Überwachung stehenden Herstellerbetriebe, Füllstellen und Werksprüfstellen,
  3. 3. in Österreich zur Verfügung stehenden Erst- und Kesselprüfstellen samt deren Akkreditierungsumfang.

(3) Die Statistik wird einmal jährlich mittels Kundmachung im österreichischen Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)