Erstellung der Statistik
§ 6
(1) Die Statistik zum Kesselgesetz wird auf Basis der vorgelegten Tätigkeitsberichte der Prüfstellen vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten einmal jährlich erstellt.
(2) Sie gibt Auskunft über die
- 1. Anzahl der in Österreich in Überwachung stehenden Druckgeräte, nach Gerätearten gegliedert,
- 2. Anzahl der in Überwachung stehenden Herstellerbetriebe, Füllstellen und Werksprüfstellen,
- 3. in Österreich zur Verfügung stehenden Erst- und Kesselprüfstellen samt deren Akkreditierungsumfang.
(3) Die Statistik wird einmal jährlich mittels Kundmachung im österreichischen Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
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