Erstellung der Statistik
§ 6.
(1) Die Statistik zum Kesselgesetz wird auf Basis der vorgelegten Tätigkeitsberichte der Prüfstellen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) einmal jährlich erstellt und auf elektronischem Weg kundgemacht.
(2) Sie gibt Auskunft über die
- 1. Anzahl der in Österreich in Überwachung stehenden Druckgeräte, nach Gerätearten gegliedert,
- 2. Anzahl der in Überwachung stehenden Herstellerbetriebe, Füllstellen und Werksprüfstellen,
- 3. in Österreich zur Verfügung stehenden Erst- und Kesselprüfstellen samt deren Akkreditierungsumfang.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 183/2003)
Fassung zuletzt ändert durch BGBl. I Nr. 161/2015
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2017
Gesetzesnummer
10012784
Dokumentnummer
NOR40178057
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