§ 6 STAVO

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Erstellung der Statistik

§ 6.

(1) Die Statistik zum Kesselgesetz wird auf Basis der vorgelegten Tätigkeitsberichte der Prüfstellen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) einmal jährlich erstellt und auf elektronischem Weg kundgemacht.

(2) Sie gibt Auskunft über die

  1. 1. Anzahl der in Österreich in Überwachung stehenden Druckgeräte, nach Gerätearten gegliedert,
  2. 2. Anzahl der in Überwachung stehenden Herstellerbetriebe, Füllstellen und Werksprüfstellen,
  3. 3. in Österreich zur Verfügung stehenden Erst- und Kesselprüfstellen samt deren Akkreditierungsumfang.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 183/2003)

Fassung zuletzt ändert durch BGBl. I Nr. 161/2015

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2017

Gesetzesnummer

10012784

Dokumentnummer

NOR40178057

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