§ 6 Statistik - Viehzählungen 1990, 1991 und 1992

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1990

§ 6.

Bei den Schweinezwischenzählungen sind der Bestand an Schweinen sowie die Hausschlachtungen von Schweinen, die im Zeitraum von drei Monaten vor dem Stichtag vorgenommen worden sind (Punkt 23 bis 29 und 47 der Anlage), zu erfassen.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005675

Dokumentnummer

NOR12062699

alte Dokumentnummer

N4199011750H

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