§ 6.
Bei den Schweinezwischenzählungen sind der Bestand an Schweinen sowie die Hausschlachtungen von Schweinen, die im Zeitraum von drei Monaten vor dem Stichtag vorgenommen worden sind (Punkt 23 bis 29 und 47 der Anlage), zu erfassen.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005675
Dokumentnummer
NOR12062699
alte Dokumentnummer
N4199011750H
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
