§ 6 Statistik - Viehzählungen 1990, 1991 und 1992

Alte FassungIn Kraft seit 15.12.1989

§ 6

§ 6. Bei den Schweinezwischenzählungen sind der Bestand an Schweinen sowie die Hausschlachtungen von Schweinen, die im Zeitraum von drei Monaten vor dem Stichtag vorgenommen worden sind (Punkt 21 bis 27 und 45 der Anlage), zu erfassen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)