§ 6
Die Pauschalabfindung für die Kosten, die den Gemeinden bei der Mitwirkung an den Erhebungen erwachsen, erfolgt im Rahmen des Finanzausgleichs im Jahr 2001.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 6
Die Pauschalabfindung für die Kosten, die den Gemeinden bei der Mitwirkung an den Erhebungen erwachsen, erfolgt im Rahmen des Finanzausgleichs im Jahr 2001.
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