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§ 6 Statistik - Gebäude- und Wohnungszählung 2001

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.4.2001

§ 6

Die Pauschalabfindung für die Kosten, die den Gemeinden bei der Mitwirkung an den Erhebungen erwachsen, erfolgt im Rahmen des Finanzausgleichs im Jahr 2001.

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