§ 6 SchliSt-Geo.

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2012

Angelobung

§ 6.

Der Präsident des Gerichtshofes hat den Beisitzern vor Antritt ihres Amtes durch Handschlag das Gelöbnis gewissenhafter Ausübung ihres Amtes und der Amtsverschwiegenheit abzunehmen. Die Tatsache der Angelobung ist in einer Niederschrift festzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2025

Gesetzesnummer

10008631

Dokumentnummer

NOR40139067

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)