§ 6 RPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Gestaltung der Ausbildung

§ 6.

(1) Die Ausbildung ist so zu gestalten, daß der Rechtspraktikant durch Mithilfe an der Bearbeitung der bei Gericht vorkommenden Angelegenheiten der Rechtspflege einen möglichst umfassenden Einblick in die richterliche Tätigkeit sowie in die Aufgaben der Geschäftsstelle erhält und die sonstigen gerichtlichen Einrichtungen kennenlernt. Er ist soviel wie möglich zur Ausarbeitung von Entscheidungsentwürfen und zu anderer konzeptiver Vorarbeit heranzuziehen. Er ist – soweit dies mit dem Zweck der Ausbildung vereinbar ist – auch als Schriftführer einzusetzen. Die Verwendung als Schriftführer hat grundsätzlich nicht im bloßen Schreiben nach Ansage zu bestehen.

(2) Ab dem sechsten Ausbildungsmonat der Gerichtspraxis ist § 10 Abs. 1 RStDG sinngemäß anzuwenden.

(3) Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten können nach einer fünfmonatigen Ausbildung bei einem Bezirks- und Landesgericht (bzw. bei einer Staatsanwaltschaft) unter sinngemäßer Anwendung dieses Bundesgesetzes auch

  1. 1. bei einem Oberlandesgericht,
  2. 2. bei einer Oberstaatsanwaltschaft,
  3. 3. beim Obersten Gerichtshof, wie insbesondere im Evidenzbüro,
  4. 4. bei der Generalprokuratur,
  5. 5. in einer Justizanstalt und
  6. 6. im Bundesministerium für Justiz

Schlagworte

Gerichtskanzlei, Streitverhandlungen, Berufserfordernis, Ernennungserfordernis

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2019

Gesetzesnummer

10002800

Dokumentnummer

NOR40180939

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