§ 6 RPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2013

Ist auch auf die bereits in Ausbildung stehenden Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten anzuwenden (vgl. § 29 Abs. 2g).

Gestaltung der Ausbildung

§ 6.

(1) Die Ausbildung ist so zu gestalten, daß der Rechtspraktikant durch Mithilfe an der Bearbeitung der bei Gericht vorkommenden Angelegenheiten der Rechtspflege einen möglichst umfassenden Einblick in die richterliche Tätigkeit sowie in die Aufgaben der Geschäftsstelle erhält und die sonstigen gerichtlichen Einrichtungen kennenlernt. Er ist soviel wie möglich zur Ausarbeitung von Entscheidungsentwürfen und zu anderer konzeptiver Vorarbeit heranzuziehen. Er ist – soweit dies mit dem Zweck der Ausbildung vereinbar ist – auch als Schriftführer einzusetzen. Die Verwendung als Schriftführer hat grundsätzlich nicht im bloßen Schreiben nach Ansage zu bestehen.

(2) Nach Absolvierung der Gerichtspraxis in jenem Ausmaß, in dem die Gerichtspraxis als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist (§ 2 Abs. 1), gilt § 10 Abs. 1 RStDG sinngemäß.

(3) Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten können nach einer fünfmonatigen Ausbildung bei einem Bezirks- und Landesgericht (bzw. bei einer Staatsanwaltschaft) unter sinngemäßer Anwendung dieses Bundesgesetzes auch

  1. 1. bei einem Oberlandesgericht,
  2. 2. bei einer Oberstaatsanwaltschaft,
  3. 3. beim Obersten Gerichtshof, wie insbesondere im Evidenzbüro,
  4. 4. bei der Generalprokuratur,
  5. 5. in einer Justizanstalt,
  6. 6. in der Vollzugsdirektion und
  7. 7. im Bundesministerium für Justiz

    ausgebildet werden.

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