§ 6 Pyr-LV 2004

Alte FassungIn Kraft seit 18.6.2004

Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen I und II mit einer Gesamtbruttomasse bis zu insgesamt höchstens 60 kg in Verkaufsräumen und Vorratsräumen

§ 6.

In Verkaufsräumen und Vorratsräumen dürfen jeweils bis zu insgesamt 30 kg pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:

  1. 1. In einer Betriebsanlage dürfen, soweit § 8 nicht anderes bestimmt, höchstens ein Verkaufsraum und ein Vorratsraum für den Verkauf und die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände verwendet werden.
  2. 2. Die Begrenzung (Wände und Decken) des Verkaufs- und des Vorratsraumes zu anderen Gebäudeteilen muss mindestens hochbrandhemmend und die Türen in diesen Wänden müssen mindestens brandhemmend sein.
  3. 3. Als Verbindungen zu betriebsfremden Gebäudeteilen sind nur Türöffnungen zulässig; sonstige Öffnungen wie für Lüftungsleitungen, Installationsschächte und dergleichen sind verboten.
  4. 4. Im Vorratsraum müssen die pyrotechnischen Gegenstände auf eigenen, entsprechend bezeichneten Regalen und von sonstigen leicht brennbaren Materialien getrennt gelagert sein.
  5. 5. Im Verkaufsraum und im Vorratsraum muss im Zugangsbereich und im Ausgangsbereich eine funktionsfähige Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein.

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