Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F1 und F2 mit einer Gesamtbruttomasse bis zu insgesamt höchstens 60 kg in Verkaufsräumen und Vorratsräumen
§ 6.
In Verkaufsräumen und Vorratsräumen dürfen jeweils bis zu insgesamt 30 kg pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und F2 unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:
- 1. In einer Betriebsanlage dürfen, soweit § 8 nicht anderes bestimmt, höchstens ein Verkaufsraum und ein Vorratsraum für den Verkauf und die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände verwendet werden.
- 2. Die Begrenzung (Wände und Decken) des Verkaufs- und des Vorratsraumes zu anderen Gebäudeteilen muss mindestens hochbrandhemmend und die Türen in diesen Wänden müssen mindestens brandhemmend sein.
- 3. Als Verbindungen zu betriebsfremden Gebäudeteilen sind nur Türöffnungen zulässig; sonstige Öffnungen wie für Lüftungsleitungen, Installationsschächte und dergleichen sind verboten.
- 4. Im Vorratsraum müssen die pyrotechnischen Gegenstände auf eigenen, entsprechend bezeichneten Regalen und von sonstigen leicht brennbaren Materialien getrennt gelagert sein.
- 5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 399/2011)
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