§ 6 PostG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Reservierter Postdienst

§ 6

(1) Das Erbringen von Postdienstleistungen für persönlich beanschriftete Briefsendungen mit schriftlichen Mitteilungen bis zu einem Gewicht von 350 Gramm ist grundsätzlich der PTA vorbehalten.

(2) Ausgenommen hievon sind

  1. 1. Druckschriften, sofern sie keine empfängerbezogenen Mitteilungen enthalten bzw. solche Mitteilungen der Druckschrift beigefügt sind,
  2. 2. Sendungen, deren Kennzeichen die äußerst rasche Beförderung in Verbindung mit einer dieser besonderen Dienstleistung entsprechenden Höhe des hiefür zu entrichtenden Entgeltes bildet; dies gilt dann, wenn das Entgelt mindestens das Fünffache des Entgeltes beträgt, das die PTA für die Beförderung eines Briefes zum Standardentgelt im Inland in Rechnung stellt,
  3. 3. Begleitpapiere zu einem Warenversand, sowie
  4. 4. Sendungen mit schriftlichen Mitteilungen oder sonstigen Nachrichten, die vom Absender selbst oder von einem Beauftragten des Absenders befördert werden, sofern die Beförderung nicht für Rechnung mehrerer Absender oder Empfänger erfolgt; unter diese Ausnahme fällt auch der Dokumentenaustausch.

(3) Der reservierte Postdienst hat das dauerhafte Erbringen des bundesweiten Universaldienstes sicherzustellen.

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