Reservierter Postdienst
§ 6
(1) Das Erbringen von Postdienstleistungen für persönlich beanschriftete Briefsendungen bis zu einem Gewicht von 50 Gramm ist grundsätzlich der Österreichischen Post vorbehalten.
- 1. abgehende grenzüberschreitende Briefsendungen,
- 2. Sendungen, deren Entgelt mindestens das Zweieinhalbfache des Standardentgelts einer Inlandbriefsendung der Post beträgt,
- 3. der Dokumentenaustausch,
- 4. Sendungen, mit schriftlichen Mitteilungen oder sonstigen Nachrichten, die vom Absender selbst oder von einem Beauftragten des Absenders befördert werden, sofern die Beförderung nicht für Rechnung mehrerer Absender oder Empfänger erfolgt;
- 5. Direktwerbung; jedoch nur jene Direktwerbung, die als persönlich beanschriftete Sendung offen (unverpackt und unverschlossen) versendet wird, als solche klar erkennbar ist und neben dem Adressfeld keine weitere Individualisierung enthält und
- 6. Begleitpapiere zu einem Warenversand.
(3) Eine weitergehende Einschränkung des reservierten Bereiches wird im Einklang mit der EU-Richtlinie, jedenfalls nicht vor dem 1.1.2009 erfolgen.
(4) Der reservierte Postdienst hat das dauerhafte Erbringen des bundesweiten Universaldienstes sicherzustellen.
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