Reservierter Postdienst
§ 6
(1) Das Erbringen von Postdienstleistungen für persönlich beanschriftete Briefsendungen bis zu einem Gewicht von 100 Gramm ist grundsätzlich der Österreichischen Post vorbehalten.
- 1. abgehende grenzüberschreitende Briefsendungen,
- 2. Sendungen, deren Entgelt mindestens das Dreifache des Standardentgelts einer Inlandsbriefsendung der Post beträgt,
- 3. der Dokumentenaustausch,
- 4. Sendungen mit schriftlichen Mitteilungen oder sonstigen Nachrichten, die vom Absender selbst oder von einem Beauftragten des Absenders befördert werden, sofern die Beförderung nicht für Rechnung mehrerer Absender oder Empfänger erfolgt;
- 5. Druckschriften, sofern sie keine empfängerbezogenen Mitteilungen enthalten bzw. solche Mitteilungen der Druckschrift beigefügt sind und
- 6. Begleitpapiere zu einem Warenversand.
(3) Ab 1. Jänner 2006 gelten für Absatz 1 und 2 nachstehende Bestimmungen: Das Gewicht gemäß Abs. 1 beträgt 50 Gramm, der Preis gemäß Abs. 2 Z 2 beträgt das Zweieinhalbfache des Standardentgelts einer Inlandsbriefsendung.
(4) Der reservierte Postdienst hat das dauerhafte Erbringen des bundesweiten Universaldienstes sicherzustellen.
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