§ 6 PostG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Reservierter Postdienst

§ 6

(1) Das Erbringen von Postdienstleistungen für persönlich beanschriftete Briefsendungen bis zu einem Gewicht von 100 Gramm ist grundsätzlich der Österreichischen Post vorbehalten.

(2) Ausgenommen hievon sind

  1. 1. abgehende grenzüberschreitende Briefsendungen,
  2. 2. Sendungen, deren Entgelt mindestens das Dreifache des Standardentgelts einer Inlandsbriefsendung der Post beträgt,
  3. 3. der Dokumentenaustausch,
  4. 4. Sendungen mit schriftlichen Mitteilungen oder sonstigen Nachrichten, die vom Absender selbst oder von einem Beauftragten des Absenders befördert werden, sofern die Beförderung nicht für Rechnung mehrerer Absender oder Empfänger erfolgt;
  5. 5. Druckschriften, sofern sie keine empfängerbezogenen Mitteilungen enthalten bzw. solche Mitteilungen der Druckschrift beigefügt sind und
  6. 6. Begleitpapiere zu einem Warenversand.

(3) Ab 1. Jänner 2006 gelten für Absatz 1 und 2 nachstehende Bestimmungen: Das Gewicht gemäß Abs. 1 beträgt 50 Gramm, der Preis gemäß Abs. 2 Z 2 beträgt das Zweieinhalbfache des Standardentgelts einer Inlandsbriefsendung.

(4) Der reservierte Postdienst hat das dauerhafte Erbringen des bundesweiten Universaldienstes sicherzustellen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)