Ausbildungsplan
§ 6.
(1) Der Ausbildungsleiter hat für jeden Auszubildenden innerhalb von sechs Monaten nach Dienstantritt einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen. In die Erarbeitung des Ausbildungsplanes sind der Dienstvorgesetzte und der Auszubildende einzubeziehen. Auf die individuellen Erfordernisse des Auszubildenden ist dabei angemessen Rücksicht zu nehmen.
(2) Der Ausbildungsplan hat zu beinhalten:
- 1. den Hinweis, dass die allgemeine theoretische Ausbildung inklusive der dazugehörigen Prüfungen im Rahmen des modularen Grundausbildungsprogrammes des Bundeskanzleramtes erfolgt;
- 2. die vom Auszubildenden gemäß § 8 Abs. 2 und 3 zu absolvierenden Module samt allfälliger Reihenfolge ihrer Absolvierung;
- 3. die Dauer der Ausbildungsphase;
- 4. die vom Auszubildenden gemäß § 11 allenfalls zu absolvierenden Bereichsmodule;
- 5. die anderweitigen Ausbildungen oder sonstigen Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbständigen Arbeiten, die dem Auszubildenden gemäß § 30 BDG 1979 auf die Grundausbildung angerechnet werden;
- 6. den Hinweis, dass die rechtzeitige Absolvierung aller Bestandteile der Grundausbildung innerhalb der gesetzlich festgelegten Ausbildungsphase eine grundsätzliche Voraussetzung für die Erreichung einer höheren Funktionszulage nach dem Besoldungssystem darstellt;
- 7. den Hinweis, dass dem Auszubildenden ein Sonderurlaub zur Prüfungsvorbereitung im Ausmaß von zwei Wochen während der Ausbildungsphase zusteht, der auch tageweise in Anspruch genommen werden kann.
(3) Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung innerhalb der gesetzlich festgelegten Ausbildungsphase möglich ist.
(4) Mit der Kenntnisnahme des Ausbildungsplanes gilt der Auszubildende als zur Grundausbildung zugewiesen.
(5) Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Rahmen der theoretischen Ausbildung gilt als Dienst.
(6) Die Grundausbildung ist zu evaluieren. Zu diesem Zweck ist jeder Ausbildungsabschnitt vom Auszubildenden zu beurteilen; die Beurteilung ist dem Ausbildungsleiter zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020
Gesetzesnummer
20004691
Dokumentnummer
NOR40076949
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