§ 6 ÖPA-Grundausbildungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Ausbildungsplan

§ 6.

(1) Durch die Ausbildungsleitung ist für alle Auszubildenden innerhalb von sechs Monaten nach Dienstantritt ein Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen. In die Erarbeitung des Ausbildungsplanes sind die Dienstvorgesetzten und die Auszubildenden einzubeziehen. Auf die individuellen Erfordernisse der Auszubildenden ist dabei angemessen Rücksicht zu nehmen.

(2) Der Ausbildungsplan hat zu beinhalten:

  1. 1. den Hinweis, dass die allgemeine theoretische Ausbildung inklusive der dazugehörigen Prüfungen im Rahmen des modularen Grundausbildungsprogrammes der Verwaltungsakademie des Bundes erfolgt;
  2. 2. die von den Auszubildenden gemäß § 8 Abs. 2 zu absolvierenden Module samt allfälliger Reihenfolge ihrer Absolvierung;
  3. 3. die Dauer der Ausbildungsphase;
  4. 4. die von den Auszubildenden gemäß § 11 allenfalls zu absolvierenden Bereichsmodule;
  5. 5. die anderweitigen Ausbildungen oder sonstigen Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbständigen Arbeiten, die den Auszubildenden gemäß § 30 BDG 1979 auf die Grundausbildung angerechnet werden;
  6. 6. den Hinweis, dass die rechtzeitige Absolvierung aller Bestandteile der Grundausbildung innerhalb der gesetzlich festgelegten Ausbildungsphase eine grundsätzliche Voraussetzung für die Erreichung einer höheren Funktionszulage nach dem Besoldungssystem darstellt;
  7. 7. den Hinweis, dass den Auszubildenden ein Sonderurlaub zur Prüfungsvorbereitung im Ausmaß von zwei Wochen während der Ausbildungsphase zusteht, der auch tageweise in Anspruch genommen werden kann;
  8. 8. allenfalls die zu absolvierenden Zuteilungen zu anderen Organisationseinheiten gemäß § 10;
  9. 9. bei Auszubildenden, die im rechtskundigen oder höheren technischen Dienst tätig sind, die Form der schriftlichen Prüfung gemäß § 9 Abs. 3.

(3) Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung innerhalb der gesetzlich festgelegten Ausbildungsphase möglich ist.

(4) Mit der Kenntnisnahme des Ausbildungsplanes gelten die Auszubildenden als zur Grundausbildung zugewiesen.

(5) Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Rahmen der theoretischen Ausbildung gilt als Dienst.

(6) Die Grundausbildung ist zu evaluieren. Zu diesem Zweck ist jeder Ausbildungsabschnitt von den Auszubildenden zu beurteilen; die Beurteilung ist der Ausbildungsleitung zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2023

Gesetzesnummer

20004691

Dokumentnummer

NOR40220614

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