§ 6 MRB-GO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2004

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 1/2012).

Teilnahme bei Sitzungen

§ 6.

(1) An den Sitzungen des Menschenrechtsbeirates nehmen neben den jeweils stimmberechtigten Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der oder die stellvertretende Vorsitzende sowie jene nicht stimmberechtigten Ersatzmitglieder teil, die vom Beirat zur Aufgabenerfüllung beigezogen werden; die Teilnahme von Angehörigen der Geschäftsstelle wird vom Vorsitz bestimmt.

(2) Sofern dies für die zufriedenstellende Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben erforderlich ist und die Wahrung der Amtsverschwiegenheit gewährleistet scheint, kann der Beirat für die Beratung auch andere Personen zur Teilnahme beiziehen.

(3) Eine Beiziehung gemäß Abs. 1 oder 2 erfolgt bis auf Widerruf oder für einzelne Sitzungen.

(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates haben sich der Teilnahme an der Abstimmung über einen Gegenstand in einer Sitzung oder der Ausübung ihrer Funktion zu enthalten, wenn hinsichtlich dieses Gegenstandes einer der in § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, genannten Gründe vorliegt. In Zweifelsfällen ist eine Entscheidung des Menschenrechtsbeirates, bei Gefahr im Verzug des Vorsitzenden, darüber einzuholen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 51/1991

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2025

Gesetzesnummer

20000191

Dokumentnummer

NOR40053382

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