Teilnahme bei Sitzungen
§ 6.
(1) An den Sitzungen des Menschenrechtsbeirates nehmen neben den jeweils stimmberechtigten Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der oder die stellvertretende Vorsitzende sowie jene nicht stimmberechtigten Ersatzmitglieder teil, die vom Beirat zur Aufgabenerfüllung beigezogen werden; die Teilnahme von Angehörigen der Geschäftsstelle wird vom Vorsitz bestimmt.
(2) Sofern dies für die zufriedenstellende Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben erforderlich ist und die Wahrung der Amtsverschwiegenheit gewährleistet scheint, kann der Beirat für die Beratung auch andere Personen zur Teilnahme beiziehen.
(3) Eine Beiziehung gemäß Abs. 1 oder 2 erfolgt bis auf Widerruf oder für einzelne Sitzungen.
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