§ 6.
(1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport zu erlassen. Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die gemäß § 1 auf Landesvertragslehrer anwendbar sind, die Bundesregierung oder die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates zuständig ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.
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