§ 6 LLVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Mentorinnen und Mentoren

§ 6.

(1) Voraussetzung für die Bestellung zur Mentorin oder zum Mentor ist eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung als Lehrperson an einer Schule, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl Nr. 175/1966, im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen, BGBl. Nr. 319/1975, und im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975, geregelt ist, und die Absolvierung des Hochschullehrganges „Mentoring, Berufseinstieg professionell begleiten“ im Umfang von mindestens 60 ECTS.

(2) Die zu Mentorinnen oder Mentoren Bestellten haben im Bedarfsfall Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase zu betreuen. Einer Mentorin oder einem Mentor dürfen gleichzeitig bis zu drei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase zugewiesen werden.

(3) Die Mentorin oder der Mentor hat die Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase bei der Planung und Gestaltung des Unterrichtes zu beraten, mit ihr deren Tätigkeit in Unterricht und Erziehung zu analysieren und zu reflektieren, sie im erforderlichen Ausmaß anzuleiten und sie in ihrer beruflichen Entwicklung zu unterstützen. Die Mentorin oder der Mentor hat den Unterricht der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase im erforderlichen Ausmaß zu beobachten. Die Mentorin oder der Mentor hat ein Entwicklungsprofil der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase zu erstellen und bis spätestens drei Monate vor Ablauf der Induktionsphase ein Gutachten zu deren Verwendungserfolg zu erstatten.

(4) Bis zum Schuljahr 2029/2030 dürfen auch Lehrpersonen als Mentorinnen und als Mentoren eingesetzt werden, die

  1. 1. eine fünfjährige Verwendung als Besuchs- und Praxisschullehrkraft aufweisen oder
  2. 2. einen einschlägigen Lehrgang im Umfang von mindestens 30 ECTS absolviert haben oder
  3. 3. die für diese Tätigkeit auf Grund ihrer bisherigen Verwendung insbesondere in den Bereichen Team- und Personalentwicklung sowie auf Grund ihrer Kommunikationsfähigkeit besonders geeignet sind.

Schlagworte

Teamentwicklung, Besuchslehrkraft

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2022

Gesetzesnummer

10008235

Dokumentnummer

NOR40229597

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)