§ 6.
(1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen. Sofern der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die auf Bundesvertragslehrer anwendbar sind, das Einvernehmen mit dem Bundeskanzler herzustellen hat, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes. Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die gemäß § 1 auf Landesvertragslehrer anwendbar sind, die Bundesregierung oder die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates zuständig ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.
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