Vollziehung
§ 6
§ 6. Mit der Vollziehung des § 4 ist der jeweils zuständige Bundesminister, sonst der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie betraut.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Vollziehung
§ 6
§ 6. Mit der Vollziehung des § 4 ist der jeweils zuständige Bundesminister, sonst der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie betraut.
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