§ 6 JachtZulVO

Alte FassungIn Kraft seit 09.7.1994

Pflichten der Eigentümer

§ 6.

(1) Die Verantwortung für die Sicherheit der Jacht und die einwandfreie Beschaffenheit der Ausrüstungsteile obliegt allein dem Eigentümer der Jacht bzw. dem von ihm Beauftragten.

(2) Zulassungsbescheid samt Ausrüstungsliste, Meßbrief und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis sind im Original oder in beglaubigter Kopie an Bord mitzuführen.

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