§ 6 JachtZulVO

Alte FassungIn Kraft seit 26.5.2012

Pflichten der Eigentümer

§ 6.

(1) Die Verantwortung für die Sicherheit der Jacht und die einwandfreie Beschaffenheit der Ausrüstungsteile obliegt allein dem Eigentümer der Jacht bzw. dem von ihm Beauftragten.

(2) Zulassungsbescheid samt Ausrüstungsliste und Meßbrief sind im Original oder in beglaubigter Kopie an Bord mitzuführen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 169/2012

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2020

Gesetzesnummer

10012413

Dokumentnummer

NOR40140069

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