Pflichten der Eigentümer
§ 6.
(1) Die Verantwortung für die Sicherheit der Jacht und die einwandfreie Beschaffenheit der Ausrüstungsteile obliegt allein dem Eigentümer der Jacht bzw. dem von ihm Beauftragten.
(2) Zulassungsbescheid samt Ausrüstungsliste und Meßbrief sind im Original oder in beglaubigter Kopie an Bord mitzuführen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 169/2012
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2020
Gesetzesnummer
10012413
Dokumentnummer
NOR40140069
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