§ 6 IntV

Alte FassungIn Kraft seit 27.6.2007

Bewertung und Anpassung von Interventionsmaßnahmen

§ 6.

Sind Interventionsmaßnahmen in Durchführung begriffen, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

  1. 1. ihre Wirksamkeit zu bewerten und
  2. 2. erforderliche Anpassungen dieser Maßnahmen bzw. ihre Aufhebung zu empfehlen.

    Zu diesem Zweck haben die Landeshauptleute Informationen über Status und Wirksamkeit der in Durchführung begriffenen Interventionsmaßnahmen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2017

Gesetzesnummer

20005363

Dokumentnummer

NOR40088347

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