§ 6
(1) Das (Anm.: richtig: Die) Wasserstraßendirektion hat in seinem (Anm.: richtig: ihrem) Wirkungsbereich zum Zwecke der Regulierung und Instandhaltung der Donau und des Baues und der Instandhaltung von Wasserstraßen Beobachtungen und Messungen durchzuführen, die Daten unter sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 2 zu verarbeiten und so rasch wie möglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln.
(2) Die Erhebung der Wassergüte an der Donau und an den Grenzgewässern hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft selbst vorzunehmen. Er bedient sich hiebei der Bundesanstalt für Wassergüte.
(3) Das Umweltbundesamt hat von ihm erhobene Wassergütedaten unverzüglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln; der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die von ihm erhobenen Wassergütedaten dem Umweltbundesamt zu übermitteln, soweit diese Daten für die Führung von Umweltkatastern erforderlich sind.
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