§ 6 Hydrographiegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 18.8.1999

§ 6

(1) Die Wasserstraßendirektion hat in ihrem Wirkungsbereich zum Zwecke der Regulierung und Instandhaltung der Donau und des Baues und der Instandhaltung von Wasserstraßen Beobachtungen und Messungen durchzuführen, die Daten unter sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 2 zu verarbeiten und so rasch wie möglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Erhebung der Wassergüte an der Donau, der March und der Thaya (Grenzstrecke) sowie an den sonstigen Grenzgewässern durchzuführen. Er bedient sich zur Steuerung dieser Erhebungen des Bundesamtes für Wasserwirtschaft. Soweit es im Interesse der Konsistenz des Datenmaterials oder aus Gründen der Wirtschaftlichkeit zweckmäßig erscheint, kann der Bundesminister den Landeshauptmann mit der Durchführung der Erhebungen an den sonstigen Grenzgewässern betrauen.

(3) Das Umweltbundesamt hat von ihm erhobene Wassergütedaten unverzüglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln; der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die von ihm erhobenen Wassergütedaten dem Umweltbundesamt zu übermitteln, soweit diese Daten für die Führung von Umweltkatastern erforderlich sind.

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