Definition, Datengrundlage und Berechnung des Indikators III
§ 6.
(1) Für die Berechnung desIndikators III „Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro“ wird die Kennzahl 1.C.1 „Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro“ gemäß der WBV 2016 mit der Maßgabe herangezogen, dass ausschließlich Erlöse berücksichtigt werden, die von der EU und vom FWF lukriert werden, wobei Erlöse, die vom FWF lukriert werden, mit dem Faktor 2 gewichtet werden.
(2) Für die Berechnung desIndikators III werden die Indikatorenwerte jenes Berichtsjahrs herangezogen, das dem Zuweisungsjahr vorangeht.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 97/2016
Schlagworte
Auftraggeberorganisation
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2018
Gesetzesnummer
20007973
Dokumentnummer
NOR40180699
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