§ 6 HRSMV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Definition, Datengrundlage und Berechnung des Indikators III

§ 6.

(1) Für die Berechnung desIndikators III „Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro“ wird die Kennzahl 1.C.1 „Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro“ gemäß der WBV 2016 mit der Maßgabe herangezogen, dass ausschließlich Erlöse berücksichtigt werden, die von der EU und vom FWF lukriert werden, wobei Erlöse, die vom FWF lukriert werden, mit dem Faktor 2 gewichtet werden.

(2) Für die Berechnung desIndikators III werden die Indikatorenwerte jenes Berichtsjahrs herangezogen, das dem Zuweisungsjahr vorangeht.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 97/2016

Schlagworte

Auftraggeberorganisation

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2018

Gesetzesnummer

20007973

Dokumentnummer

NOR40180699

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)