Definition, Datengrundlage und Berechnung des Indikators III
§ 6.
(1) Für die Berechnung desIndikators III „Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro“ wird die Kennzahl 1.C.2 „Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro“ gemäß der WBV 2010 mit der Maßgabe herangezogen, dass ausschließlich Erlöse berücksichtigt werden, die von folgenden Auftrag- und/oder Fördergeberorganisationen lukriert werden: EU, Länder (inkl. deren Stiftungen und Einrichtungen), Gemeinden und Gemeindeverbände (ohne Wien), FWF, Jubiläumsfonds der ÖNB, Unternehmen sowie Private (Stiftungen, Vereine etc.).
(2) Für die Berechnung desIndikators III werden die Indikatorenwerte jenes Berichtsjahrs herangezogen, das dem Zuweisungsjahr vorangeht.
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