Besondere Bestimmungen
§ 6.
(1) Die Kraftfahrausbildung hat ausschließlich durch Heeresfahrlehrpersonal zu erfolgen. Sie hat den Heereskraftfahrer zu befähigen, Heeresfahrzeuge unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in dem ihrer Verwendung entsprechenden Umfang
- 1. zu lenken,
- 2. zu bedienen,
- 3. zu warten und
- 4. zu pflegen.
Hierbei ist auch auf die besonderen Umstände eines Einsatzes des Bundesheeres entsprechend Bedacht zu nehmen.
(2) Bei der Kraftfahrausbildung ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf
- 1. Festigen der Fahrfertigkeit und des Verkehrssinns,
- 2. das Fahren bei Nacht,
- 3. schwierige Straßen- und Geländeverhältnisse,
- 4. witterungsbedingte Erschwernisse,
- 5. die Durchführung von Mannschaftstransporten,
- 6. die Ladungssicherung und
- 7. die Beförderung gefährlicher Güter.
Schlagworte
Straßenverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2017
Gesetzesnummer
20008105
Dokumentnummer
NOR40144342
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