3. Hauptstück
Fahrprüfung
1. Abschnitt
Allgemeines Umfang
§ 7.
(1) Die Fahrprüfung hat aus einer automationsunterstützten theoretischen und einer praktischen Fahrprüfung zu bestehen und ist an den vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport festgelegten Prüfungsstellen durchzuführen. Die praktische Fahrprüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Fahrprüfung mit Erfolg abgelegt wurde.
(2) Die Fahrprüfung ist die Grundlage für das Gutachten eines oder mehrerer Fahrprüfer über die fachliche Befähigung zum Lenken von Heeresfahrzeugen für die jeweilige Klasse.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2017
Gesetzesnummer
20008105
Dokumentnummer
NOR40144343
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