§ 6 GUG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1981

1. Die technischen Voraussetzungen für die Grundbuchsabfrage sind seit Anfang 1987 verwirklicht, und zwar im Wege von BTX (Bildschirmtext). 2. Zu den Kosten der Grundbuchsabfrage vgl. § 29 Abs. 2. 3. Nach § 2a Gerichtskommissärsgesetz, BGBl. Nr. 343/1970, erstreckt sich die Befugnis in eingeschränktem Umfang auch auf das Personenverzeichnis, und zwar soweit der Notar als Gerichtskommissär in Verlassenschaftssachen tätig wird und um dem Betroffenen selbst Einsicht zu gewähren. 4. Die Erteilung der Befugnis auf Antrag ist auch bei Notaren die Regel.

Grundbuchsabfrage für Notare

§ 6.

(1) Notare haben in ihrer Amtskanzlei die technischen Voraussetzungen für die Abfrage von Eintragungen des Hauptbuches und der Hilfsverzeichnisse aus der Grundstücksdatenbank mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung zu schaffen (Grundbuchsabfrage).

(2) Der Bundesminister für Justiz hat nach Anhörung der Österreichischen Notariatskammer unter Bedachtnahme auf den Fortschritt der Umstellung des Grundbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung und die technischen Gegebenheiten für die einzelnen Amtsstellen von Amts wegen mit Bescheid den Zeitpunkt festzusetzen, bis zu dem die technischen Voraussetzungen nach Abs. 1 geschaffen sein müssen. Ab diesem Zeitpunkt steht dem Notar die Befugnis zur Grundbuchsabfrage (Abs. 1) in dem durch § 2a des Bundesgesetzes vom 11. November 1970, BGBl. Nr. 343, über die Tätigkeit der Notare als Beauftragte des Gerichtes (Gerichtskommissäre) im Verfahren außer Streitsachen bestimmten Umfang zu.

(3) Der Bundesminister für Justiz hat unter Bedachtnahme auf die technischen Gegebenheiten Notaren die Befugnis zur Grundbuchsabfrage auf Antrag auch vorher zu erteilen.

1. Die technischen Voraussetzungen für die Grundbuchsabfrage sind seit Anfang 1987 verwirklicht, und zwar im Wege von BTX (Bildschirmtext).

2. Zu den Kosten der Grundbuchsabfrage vgl. § 29 Abs. 2.

3. Nach § 2a Gerichtskommissärsgesetz, BGBl. Nr. 343/1970, erstreckt sich die Befugnis in eingeschränktem Umfang auch auf das Personenverzeichnis, und zwar soweit der Notar als Gerichtskommissär in Verlassenschaftssachen tätig wird und um dem Betroffenen selbst Einsicht zu gewähren.

4. Die Erteilung der Befugnis auf Antrag ist auch bei Notaren die Regel.

Schlagworte

BTX, Bildschirmtext, Anschluß, Minister

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2023

Gesetzesnummer

10002501

Dokumentnummer

NOR12032131

alte Dokumentnummer

N2198017023R

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