§ 6 GUG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

1. Die technischen Voraussetzungen für die Grundbuchsabfrage sind seit Anfang 1987 verwirklicht, und zwar im Wege von BTX (Bildschirmtext). 2. Zu den Kosten der Grundbuchsabfrage vgl. § 29 Abs. 2. 3. ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 76/2002

Grundbuchsabfrage

§ 6.

(1) Nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten ist jedermann zur Abfrage von Eintragungen des Grundbuchs und der Hilfsverzeichnisse mit Ausnahme des Personenverzeichnisses aus der Grundstücksdatenbank mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung (Grundbuchsabfrage) befugt.

(2) Auch zur Abfrage des Personenverzeichnisses sind jedoch befugt:

  1. 1. Notare, um als Gerichtskommissär in Verlassenschaftssachen oder als Erbenmachthaber verbücherte Rechte des Erblassers zu ermitteln, und nach Maßgabe des § 7;
  2. 1a. Rechtsanwälte, um als Erbenmachthaber verbücherte Rechte des Erblassers zu ermitteln und um Personen, die im Personenverzeichnis eingetragen sind, Abschriften und Mitteilungen über die sie betreffenden Eintragungen zu erteilen;
  3. 2. die Dienststellen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie die Sozialversicherungsträger und der Hauptverband der Sozialversicherungsträger, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben notwendig ist.

1. Die technischen Voraussetzungen für die Grundbuchsabfrage sind seit Anfang 1987 verwirklicht, und zwar im Wege von BTX (Bildschirmtext).

2. Zu den Kosten der Grundbuchsabfrage vgl. § 29 Abs. 2.

3. ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 76/2002

Schlagworte

BTX, Bildschirmtext, Anschluß

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2023

Gesetzesnummer

10002501

Dokumentnummer

NOR40030067

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