§ 6 GUG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1997

1. Die technischen Voraussetzungen für die Grundbuchsabfrage sind seit Anfang 1987 verwirklicht, und zwar im Wege von BTX (Bildschirmtext). 2. Zu den Kosten der Grundbuchsabfrage vgl. § 29 Abs. 2.

Grundbuchsabfrage

§ 6.

(1) Nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten ist jedermann zur Abfrage von Eintragungen des Grundbuchs und der Hilfsverzeichnisse mit Ausnahme des Personenverzeichnisses aus der Grundstücksdatenbank mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung (Grundbuchsabfrage) befugt.

(2) Auch zur Abfrage des Personenverzeichnisses sind jedoch befugt:

  1. 1. Notare, soweit sie als Gerichtskommissäre in Verlassenschaftssachen tätig werden, und nach Maßgabe des § 7;
  2. 2. die Dienststellen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie die Sozialversicherungsträger und der Hauptverband der Sozialversicherungsträger, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben notwendig ist.

1. Die technischen Voraussetzungen für die Grundbuchsabfrage sind seit Anfang 1987 verwirklicht, und zwar im Wege von BTX (Bildschirmtext).

2. Zu den Kosten der Grundbuchsabfrage vgl. § 29 Abs. 2.

Schlagworte

BTX, Bildschirmtext, Anschluß

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2023

Gesetzesnummer

10002501

Dokumentnummer

NOR12039923

alte Dokumentnummer

N2199760933J

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