Aussagekraft von Daten der Grundwasserbeschaffenheit
§ 6
§ 6. Messungen der Grundwasserbeschaffenheit sind für eine Bewertung der Grundwasserbeschaffenheit im Sinne dieser Verordnung nur aussagekräftig, wenn sie den Anforderungen des § 3 entsprechen. Darunter fallen insbesondere Daten gemäß
- Erhebungen nach §§ 1 und 3a Hydrographiegesetz, BGBl. Nr. 317/1987, in der Fassung des BGBl. Nr. 252/1990,
- Erhebungen gemäß §§ 57 und 58 WRG.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)