§ 6 FWBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1980

1. Die Zitierung des § 3a ist wegen dessen Aufhebung gegenstandslos. 2. Zum Kartellgericht und zum Kartellobergericht siehe die §§ 88 - 111 KartG 1988, BGBl. Nr. 600/1988.

Verfahrensvorschriften

§ 6.

Zur Untersagung von Verhaltensweisen gemäß §§ 1, 3 und 3a, von ungerechtfertigten Bedingungen gemäß § 2 sowie zur Anordnung, Beschränkung oder Aufhebung einer Lieferpflicht gemäß § 4 ist, sofern der Anspruch ausschließlich auf dieses Bundesgesetz gestützt wird, das Kartellgericht beim Oberlandesgericht Wien zuständig. Die Bestimmungen des Kartellgesetzes über die Gerichtsorganisation sind sinngemäß anzuwenden.

1. Die Zitierung des § 3a ist wegen dessen Aufhebung gegenstandslos.

2. Zum Kartellgericht und zum Kartellobergericht siehe die §§ 88 -

111 KartG 1988, BGBl. Nr. 600/1988.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022

Gesetzesnummer

10002393

Dokumentnummer

NOR12031196

alte Dokumentnummer

N2197719366R

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