§ 6 FBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

§ 6.

Bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sind ferner einzutragen:

  1. 1. das Datum des Genossenschaftsvertrags;
  2. 2. die Höhe des Geschäftsanteils und des Haftungsbetrags sowie die Art der Haftung der Genossenschafter;
  3. 3. die Art und Weise der von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen;
  4. 4. die Verschmelzung nach dem Genossenschaftsverschmelzungsgesetz.

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