§ 6.
Bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sind ferner einzutragen:
- 1. das Datum des Genossenschaftsvertrags;
- 2. die Höhe des Geschäftsanteils und des Haftungsbetrags sowie die Art der Haftung der Genossenschafter;
- 3. die Art und Weise der von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen;
- 4. die Verschmelzung nach dem Genossenschaftsverschmelzungsgesetz und die Einbringung nach § 1 Abs. 2 des Strukturverbesserungsgesetzes.
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