Etikett
§ 6.
Inhalt, Format und Farbe des Etiketts nach § 4 Abs. 1 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung haben dem Anhang I zu entsprechen. Das Etikett ist an der Tür des Geräts deutlich sichtbar und nicht verdeckt anzubringen. Bei Öfen mit mehreren Backröhren erhalten alle Backröhren eine eigene Etikettierung, außer solche, die nicht in den Geltungsbereich der in § 3 Abs. 1 erster Satz genannten Norm fallen.
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